12.2 Verteidigung Die Verteidigung führte ihrerseits aus, dass der Beschuldigte aufgrund des vorherrschenden Ausserortscharakters – sie nennt diesbezüglich die Nähe zur Autobahn sowie das Fehlen von Trottoirs, Zebrastreifen, Wohnhäusern, Quartierstrassen und Radstreifen (pag. 189) – kurz davon ausgegangen sei, dass nach der Kreuzung (gemeint: Kreuzung D.________(Strasse)/I.________ (Strasse); nachfolgend Kreuzung) eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte.