6 unmittelbar bzw. einige Meter vor der Einfahrt in die Unterführung zu betrachten sei. Aufgrund der dortigen Gegebenheiten (Häuser, Geschäftslokale, Kurve, enge Strasse, drei Ampeln im Abstand von einigen Metern) habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Tempo-50-Zone aufgehoben worden sei. Vielmehr habe ihm klar sein müssen, dass er sich noch in einer Tempo-50-Zone befinde (pag. 170 f.). 12.2 Verteidigung