12. Vorbringen der Parteien 12.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, dass der Anklagesachverhalt unbestritten sei. So sei der Beschuldigte am 28. Mai 2021 mit seinem Motorrad auf der D.________(Strasse) in Richtung H.________ (Strasse) gefahren. Eine anlässlich einer Verkehrskontrolle durchgeführte Geschwindigkeitsmessung auf der Höhe der Unterführung habe eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h ergeben (pag. 168). Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft in sachverhaltsmässiger Hinsicht aus, dass auch die Situation