und/oder des Lasergeräts bereits wieder auf 64 km/h (3. Messung, 121.2m) ab. Anschliessend folgte die Anhaltung. Zur Frage des Innerortscharakters äusserte sich die Vorinstanz nicht eingehend, sprach aber in ihrem Beweisergebnis von einem «vorherrschenden Ausserortscharakter» auf besagtem Streckenabschnitt.