Das heisst konkret: Der Beschuldigte befuhr am 28.05.2021 um 21:09 Uhr die D.________(Strasse) mit seinem Motorrad F.________ (E.________), wobei er aufgrund des vorherrschenden Ausserortscharakters vor sich kurz davon ausging, dass nach der Kreuzung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Dementsprechend beschleunigte er nach dem Befahren der Kreuzung bzw. bei der Einfahrt in die Unterführung auf 75 km/h (1. Messung, Distanz 263m) und bis zum Scheitelpunkt der Unterführung auf die gemessene Höchstgeschwindigkeit von 81 km/h (2. Messung, Distanz 191.1m).