11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121): Mit Blick auf die vorstehende Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Strafbefehl bezüglich der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h als erstellt. Auch Tatzeit und Tatort geben zu keinen Diskussionen Anlass – all dies ist unbestritten. Zu berücksichtigen sind aber zusätzlich die vom Beschuldigten geltend gemachten Gesamtumstände sowie seine subjektive Wahrnehmung des Handlungsablaufs.