und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 (pag. 38 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 (pag. 88 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 117 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.