Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt. Nach wie vor bestritten ist demgegenüber, ob dem Strassenabschnitt, an dem die Messung durchgeführt wurde, Innerortscharakter zukommt bzw. ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fraglichen Strecke befunden hat, indem er davon ausgegangen ist, diese betrage 70 oder 80 km/h anstatt der tatsächlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. 10. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 29. Mai 2021 der Kantonspolizei Bern (pag. 1 f.), die Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung