Die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut und es herrschte geringes Verkehrsaufkommen. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der besagten Strecke um eine Innerortsstrecke mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h handelt. Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt.