und dem Kennzeichen F.________ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 28 km/h überschritten und dadurch eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen oder grobfahrlässig getan (pag. 8).