398 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf neben dem Schuldpunkt insbesondere auch der Sanktionenpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung