6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. StPO). Die Berufung und Anschlussberufung erfolgten jeweils vollumfänglich. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Gegenstand der Anklage bildet ein Vergehen (grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).