Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der Hälfte der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.