3. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 2'600.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter sei er zu einer Verbindungsbusse gemäss Art. 106 StGB in der Höhe von CHF 520.00 zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.