3 2. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.