Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingereichten Honorarnote vom 9. November 2022 auszurichten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.