2 Anschlussberufung angesetzt (pag. 173 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 178 f. und 182 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten am 19. Juli 2023 eine Stellungnahme sowie die Begründung der Anschlussberufung ein (pag. 184 ff.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurde von der Stellungnahme und der Begründung der Anschlussberufung Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen (pag.