Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 161 f.). Am 5. Mai 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 167 ff.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde von der Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der schriftlichen Begründung der