3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 146 f.). Gestützt darauf erklärten sich die Generalstaatsanwaltschaft am 3. März 2023 und der Beschuldigte, nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 153 f. und pag. 157 f.), am 20. April 2023 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 149 und pag. 159). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde in Anwendung von Art.