140 f.) erhob Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2023 namens des Beschuldigten fristgerecht Anschlussberufung und focht das vorinstanzliche Urteil ebenfalls vollumfänglich an (pag. 143 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt (pag. 149).