Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 40 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. November 2022 (PEN 22 277) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. November 2022 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft), durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage festgesetzt wurde, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 2'100.00 (bzw. CHF 1'500.00 ohne schriftliche Urteilsbe- gründung; pag. 100 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 24. November 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 107 und 108.1). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. Januar 2023 (pag. 112 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2023 zugestellt (pag. 131 f.). Mit ihrer form- und fristgerechten Beru- fungserklärung vom 3. Februar 2023 focht die Generalstaatsanwaltschaft das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 138 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 7. Februar 2023 (pag. 140 f.) erhob Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2023 namens des Beschuldigten fristgerecht Anschlussberufung und focht das vorinstanzliche Urteil ebenfalls vollumfänglich an (pag. 143 f.). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft hat kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt (pag. 149). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens in Aussicht gestellt und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mit- zuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 146 f.). Gestützt darauf erklärten sich die Generalstaatsanwaltschaft am 3. März 2023 und der Beschuldigte, nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 153 f. und pag. 157 f.), am 20. April 2023 mit der Durchführung des schriftli- chen Verfahrens einverstanden (pag. 149 und pag. 159). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens angeordnet und der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 161 f.). Am 5. Mai 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 167 ff.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde von der Berufungsbegründung der Ge- neralstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der schriftlichen Begründung der 2 Anschlussberufung angesetzt (pag. 173 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstre- ckung (pag. 178 f. und 182 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschul- digten am 19. Juli 2023 eine Stellungnahme sowie die Begründung der Anschluss- berufung ein (pag. 184 ff.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurde von der Stel- lungnahme und der Begründung der Anschlussberufung Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen (pag. 197 f.). Am 25. Juli 2023 teilte die Generalstaatsan- waltschaft mit, dass sie auf eine Replik verzichte (pag. 200), worüber der Beschul- digte mit Verfügung vom 3. August 2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit gleicher Verfügung wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schrift- liche Entscheid in Aussicht gestellt. Zudem wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 201 f.). Infolge Pensionierung des bisherigen Ver- fahrensleiters wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. April 2024 die neue Kam- merzusammensetzung mitgeteilt (pag. 211 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 27. April 2023, pag. 163 f.) und ein ADMAS-Auszug (datierend vom 27. April 2023, pag. 165) über den Beschuldigten eingeholt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im oberinstanzlichen Verfahren folgende An- träge (pag. 167; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 28. Mai 2021, in C.________ (Ortschaft), D.________ (Strasse), Höhe Unterführung mit Motorrad (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) schuldig zu erklären. 2. A.________ sei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 5’600.00 zu verurteilen. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen. 5.2 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren namens des Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 185; Hervorhebungen im Original): 1. Der Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung, angeblich begangen am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr an der D.________(Strasse) in C.________ (Ortschaft). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuer- legen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der beim Re- gionalgericht Bern-Mittelland eingereichten Honorarnote vom 9. November 2022 auszurichten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. 3 2. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu spre- chen und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstra- fe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 2'600.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter sei er zu einer Verbindungsbusse gemäss Art. 106 StGB in der Höhe von CHF 520.00 zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten seien zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Kanton Bern auf- zuerlegen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der Hälfte der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. StPO). Die Berufung und Anschlussberufung erfolgten jeweils vollumfänglich. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Gegenstand der Anklage bildet ein Vergehen (grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf ne- ben dem Schuldpunkt insbesondere auch der Sanktionenpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 116). Diese sind wie folgt zu ergänzen: Bei der Würdigung von Aussagen ist nach Massgabe der modernen Aussagepsy- chologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweili- gen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Ein- zelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (vgl. BEN- DER/HÄCKER/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021, Rz. 255 ff.; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2022 vom 30. Mär 2023 E. 1.1.3 sowie 6B_1097/2021, 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3). Diese sog. inhaltsorientierte 4 Glaubhaftigkeitsanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Unter- suchung: Der Inhalt der Aussage wird anhand bestimmter Kriterien (Realitätskrite- rien) analysiert, basierend auf der Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich selbst Erlebtes durch qualitative Merkmale von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unterscheiden; diese Hypothese gilt in der Aussagepsychologie und Rechtspre- chung als empirisch zureichend belegt (BENDER/HÄCKER/TREUER, a.a.O., Rz. 325 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.3 m.w.H.). Methodisch wird dabei im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt das gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Per- son analysiert (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2021 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorge- worfen, dass er am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft) (D.________(Strasse), auf der Höhe der Unterführung) mit einem Motorrad der Marke E.________ und dem Kennzeichen F.________ die allgemeine Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 28 km/h überschritten und dadurch eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen habe. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen oder grobfahr- lässig getan (pag. 8). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seinem Motorrad der Marke E.________ und dem Kennzeichen F.________ am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft) (D.________(Strasse), auf der Höhe der Unterführung) unterwegs war und von einem Radargerät erfasst wurde. Der Beschuldigte bestreitet dabei nicht, mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h brutto bzw. 78 km/h netto gefahren zu sein. Die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut und es herrschte geringes Ver- kehrsaufkommen. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der besagten Strecke um eine Innerortsstrecke mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h han- delt. Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt. Nach wie vor bestritten ist demgegenüber, ob dem Strassenabschnitt, an dem die Messung durchgeführt wurde, Innerortscharakter zukommt bzw. ob sich der Be- schuldigte in einem Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fragli- chen Strecke befunden hat, indem er davon ausgegangen ist, diese betrage 70 oder 80 km/h anstatt der tatsächlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. 10. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 29. Mai 2021 der Kantonspolizei Bern (pag. 1 f.), die Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung 5 der Kantonspolizei Bern (pag. 37), eine Videoaufnahme der Fahrstrecke (einge- reicht von der Verteidigung; pag. 47), das Eichzertifikat des Lasergeschwindig- keitsmessgeräts Kustom ProLaser 4 (pag. 78), das Messprotokoll der Geschwin- digkeitskontrolle (pag. 79), die Aussagen des Zeugen G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 (pag. 92 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft vom 19. Januar 2022 (pag. 38 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 (pag. 88 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 117 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Bewei- sergebnis (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121): Mit Blick auf die vorstehende Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel erachtet das Ge- richt den Sachverhalt gemäss Strafbefehl bezüglich der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h als erstellt. Auch Tatzeit und Tatort geben zu keinen Diskussionen Anlass – all dies ist unbestritten. Zu berücksichtigen sind aber zusätzlich die vom Beschuldigten geltend gemachten Ge- samtumstände sowie seine subjektive Wahrnehmung des Handlungsablaufs. Das heisst konkret: Der Beschuldigte befuhr am 28.05.2021 um 21:09 Uhr die D.________(Strasse) mit seinem Motorrad F.________ (E.________), wobei er aufgrund des vorherrschenden Ausserortscharakters vor sich kurz davon ausging, dass nach der Kreuzung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Dement- sprechend beschleunigte er nach dem Befahren der Kreuzung bzw. bei der Einfahrt in die Unter- führung auf 75 km/h (1. Messung, Distanz 263m) und bis zum Scheitelpunkt der Unterführung auf die gemessene Höchstgeschwindigkeit von 81 km/h (2. Messung, Distanz 191.1m). Parallel zur Be- schleunigung nahm er auf der in Richtung Autobahn abgehenden Fahrspur die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wahr, wurde bzgl. der geltenden Höchstgeschwindigkeit unsicher, reagierte und bremste bis zum Erreichen der Fläche und noch ohne Erkennen der Polizeikontrolle und/oder des Lasergeräts bereits wieder auf 64 km/h (3. Messung, 121.2m) ab. Anschliessend folgte die Anhaltung. Zur Frage des Innerortscharakters äusserte sich die Vorinstanz nicht eingehend, sprach aber in ihrem Beweisergebnis von einem «vorherrschenden Ausserortscha- rakter» auf besagtem Streckenabschnitt. 12. Vorbringen der Parteien 12.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, dass der Anklagesachverhalt unbestritten sei. So sei der Beschuldigte am 28. Mai 2021 mit seinem Motorrad auf der D.________(Strasse) in Richtung H.________ (Strasse) gefahren. Eine anlässlich einer Verkehrskontrolle durchgeführte Geschwindig- keitsmessung auf der Höhe der Unterführung habe eine strafbare Geschwindig- keitsüberschreitung von 28 km/h ergeben (pag. 168). Weiter führte die General- staatsanwaltschaft in sachverhaltsmässiger Hinsicht aus, dass auch die Situation 6 unmittelbar bzw. einige Meter vor der Einfahrt in die Unterführung zu betrachten sei. Aufgrund der dortigen Gegebenheiten (Häuser, Geschäftslokale, Kurve, enge Strasse, drei Ampeln im Abstand von einigen Metern) habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Tempo-50-Zone aufgehoben worden sei. Viel- mehr habe ihm klar sein müssen, dass er sich noch in einer Tempo-50-Zone befin- de (pag. 170 f.). 12.2 Verteidigung Die Verteidigung führte ihrerseits aus, dass der Beschuldigte aufgrund des vorherr- schenden Ausserortscharakters – sie nennt diesbezüglich die Nähe zur Autobahn sowie das Fehlen von Trottoirs, Zebrastreifen, Wohnhäusern, Quartierstrassen und Radstreifen (pag. 189) – kurz davon ausgegangen sei, dass nach der Kreuzung (gemeint: Kreuzung D.________(Strasse)/I.________ (Strasse); nachfolgend Kreuzung) eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte. Dementsprechend habe er nach dem Befahren der Kreuzung bzw. bei der Einfahrt in die Unterführung auf 75 km/h und bis zum Scheitelpunkt der Unterführung auf die gemessene Ge- schwindigkeit von 81 km/h beschleunigt. Parallel zur kurzen Beschleunigung habe er auf der in Richtung Autobahn abgehenden Fahrspur die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wahrgenommen, sei bezüglich der geltenden Höchstgeschwindigkeit unsicher geworden, habe sofort reagiert und bis zum Errei- chen der Fläche und ohne Erkennen der Polizeikontrolle und/oder des Lasergeräts bereits wieder auf 64 km/h abgebremst. Anschliessend sei die Anhaltung durch die Polizei erfolgt (pag. 187). 13. Beweiswürdigung der Kammer Bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 machte der Beschuldigte geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Geschwindig- keit auf 50 km/h beschränkt gewesen sei. Ihm sei die Örtlichkeit nicht bekannt ge- wesen, er sei dort das erste Mal selber durchgefahren. Dass es sich bei der Stre- cke um eine Innerortsstrecke gehandelt habe, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Auch die Geschwindigkeitsbeschränkung sei dort nicht klar beschildert. Da er auf seinem Arbeitsweg ähnliche Schnellstrecken fahre, sei er davon ausgegangen, dass die gleiche Geschwindigkeitsbeschränkung gelte. Es gebe dort auch keine Trottoirs (pag. 39 Z. 38 ff.). Abweichend von seinen Angaben gegenüber der Poli- zei anlässlich seiner Anhaltung (pag. 2), gab er nun an, dass er überhaupt keine Ei- le gehabt habe (pag. 39 Z. 51). Es sei ihm im ersten Moment auch nicht klar gewe- sen, weshalb er von der Polizei angehalten werde, er habe gedacht, es sei einfach eine Kontrolle (pag. 39 Z. 51 ff.). Töff fahre er zum «Entschleunigen», nicht zum «Schnellfahren» (pag. 40 Z. 62 f.). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 gab der Beschuldigte an, dass er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen sei (pag. 89 Z. 13 f.). Zusätzlich führte er aus, dass er keine an- deren Personen fahrlässig gefährdet habe. Es seien keine anderen Personen vor oder hinter ihm gewesen. Er habe auch nicht die Intention gehabt, andere zu ge- fährden (pag. 89 Z. 15 ff.). Wie bereits bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschul- digte an, überhaupt nicht in Eile gewesen zu sein. Auf die Frage, weshalb er ge- 7 genüber der Polizei anlässlich seiner Anhaltung angegeben hat, dass er in Eile ge- wesen sei, machte der Beschuldigte lange Ausführungen, wobei er nochmals den fehlenden Innerortscharakter der Strecke betonte («weil es autobahnmässig aus- gebaut wirkte» [pag. 89 Z. 44 f.]). Schliesslich gab er an, dass es schon sein kön- ne, dass er «das in der Nervosität gesagt habe» (pag. 90 Z. 6 f.). Auch seine Schil- derungen zur Frage, wie er das Verkehrsaufkommen in Erinnerung habe, schloss er mit «pressiert war ich überhaupt nicht» ab (pag. 90 Z. 19). Der Beschuldigte ver- neinte an einem Ortsende vorbeigefahren zu sein («Offen gesagt absolut nicht, Nein» [pag. 90 Z. 23]) und führte aus, dass er die Strecke als Strecke mit einer Ge- schwindigkeitsbeschränkung von 70 oder 80 km/h interpretiert habe. Sie sei auto- bahnmässig ausgebaut und es habe keine Fussgängerstreifen. Er sei oft in C.________ (Ortschaft) unterwegs, aber diesen Bereich kenne er nicht (pag. 90 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte bestreitet somit konsequent, dass er den Innerortscharak- ter der befahrenen Strasse hätte erkennen müssen. Dies obwohl es sich bei ihm – wie er weiter ausführte – um einen erfahrenen Motorradfahrer handelt (pag. 90 Z. 11 und pag. 91 Z. 11 ff.). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er im letzten Mo- ment das «60er Schild rechts» (gemeint das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» unterhalb des Signals «Autobahn» rechts der Fahrspur in Richtung J.________) gesehen habe und irritiert gewesen sei, dass er kein Schild auf seiner Fahrspur gefunden habe. Dann sei schon die Kontrolle gekommen (pag. 90 Z. 27 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten wirken insgesamt beschönigend, insbesondere mit Blick auf die objektiven Gegebenheiten auf dem besagten Streckenabschnitt. Obwohl unklar ist, wann genau die von der Verteidigung eingereichte Videoauf- nahme aufgenommen wurde, kann gemäss Ansicht der ortskundigen Kammer für den Tatzeitpunkt darauf abgestellt werden. Die Videoaufnahme zeigt, dass auf dem interessierenden Streckenabschnitt der D.________(Strasse) vor der Kreuzung vom Trottoir auf der rechten Strassenseite ein Fussgängerstreifen über die Fahr- bahn führt. Die Strasse ist an dieser Stelle dreispurig, wobei für jede Spur oberhalb des Fussgängerstreifens eine Ampel und für die beiden äusseren Fahrspuren zu- sätzlich je eine Ampel seitlich der Fahrbahn vorhanden sind. Zwischen der rechten und der mittleren Fahrspur besteht ein Radstreifen, welcher mit roter Farbe einge- färbt ist. Direkt nach dem Fussgängerstreifen erstreckt sich der rot eingefärbte Radstreifen für einige Meter über die ganze Breite der mittleren Fahrspur, bevor er mit unterbrochener gelber Linie weiter rechts entlang der mittleren Fahrspur über die Kreuzung in Richtung K.________ führt. Auf der angesprochenen Kreuzung selber passiert die Fahrspur nach K.________ wiederum eine Ampelanlage (wie auch die zwei rechten Fahrspuren in Richtung der Autobahn). Unmittelbar bevor die Fahrspur in Richtung K.________ nach der Kreuzung doppelspurig wird, wird der Radstreifen auf die Fahrbahn geführt, wobei er für die ersten Meter durch eine ununterbrochene gelbe Linie und danach für einige Meter durch eine unterbroche- ne gelbe Linie von der Fahrspur für Motorfahrzeuge abgegrenzt ist. Der Radweg verläuft auf der rechten Fahrbahn durch die Unterführung, wobei auf der Fahrbahn mehrmals das Fahrradsymbol in gelber Farbe markiert ist. Somit muss an dieser Stelle jederzeit mit Radfahrern, d.h. schwächeren Verkehrsteilnehmern, gerechnet werden. Zudem sind unmittelbar vor der Unterführung rechtsseitig der 8 D.________(Strasse), wenn auch nicht direkt an die Fahrspur in Richtung K.________ grenzend, ein Gehweg und ein grosses Gebäude (L.________) und im Hintergrund in Fahrtrichtung drei grosse Wohngebäude ersichtlich. Der Strecken- abschnitt nach der Kreuzung bzw. im Bereich der Unterführung/Messstelle sowie die nähere Umgebung weisen somit innerortscharakteristische Merkmale auf, wes- halb die Strecke optisch ohne weiteres als Innerortsstrecke erkennbar ist. Auch zu berücksichtigen ist, dass die D.________(Strasse) kurz vor der genannten Kreu- zung linksseitig an einem Wohnquartier vorbeiführt, welches im Verhältnis zur Hauptstrasse etwas tiefer liegt, jedoch von der Hauptstrasse gut ersichtlich und teilweise durch Treppen mit dem höher liegenden Trottoir verbunden ist. Dazwi- schen befindet sich kein Signal, welches das Ortsende bzw. das Ende des Be- reichs «innerorts» (vgl. Art. 1 Abs. 4 SSV) signalisieren würde. So gab auch der Beschuldigte an, dass er kein solches wahrgenommen habe (pag. 90 Z. 23). Aus der Aussage des Beschuldigten, dass bei bzw. kurz vor der Messstelle kein Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» vorhanden sei, kann schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beginnt und beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» endet (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Dass es allgemein an einer Signalisation gefehlt habe, macht der Beschuldigte hin- gegen zu Recht nicht geltend. Aus seinen Aussagen, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dort die Geschwindigkeit «noch» auf 50 km/h beschränkt sei (pag. 39 Z. 39 f.), kann denn auch geschlossen werden, dass er sich zuvor, d.h. auf dem Abschnitt der D.________(Strasse) zwischen dem M.________ und dem Be- reich Kreuzung/Beginn der Unterführung, der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst war. Unerheblich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass gemäss den Aussagen des Beschuldig- ten bei anderen ähnlichen Streckenabschnitten – der Beschuldigte erwähnte die Umfahrung N.________ – die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h oder 80 km/h betrage. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt sind damit offen- sichtlich nicht möglich. Ebenso wenig lässt der Umstand einer doppelspurigen Strasse auf eine höhere Höchstgeschwindigkeit schliessen. Obschon es sich bei der gefahrenen Strecke folglich um eine Tempo-50-Zone mit Innerortscharakter handelt, fuhr der Beschuldigte die Strecke im Moment der Messung mit einer Ge- schwindigkeit von brutto 81 km/h bzw. netto 78 km/h. Zu überzeugen vermögen die Aussagen des Beschuldigten auch insoweit nicht, als ihm die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h trotz der genannten Strassenumstände nicht bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte gab diesbezüglich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe beim Reinfahren in die Unter- führung ein Strassenschild gesucht. Er habe das mit der Schnellstrecke zwischen O.________-P.________ assoziiert. Er sei irritiert gewesen, weil er in seiner Fahr- spur keines gefunden habe, habe abgebremst und sei dann schon in die Kontrolle gekommen. Im letzten Moment habe er das «60er Schild» rechts (gemeint das Si- gnal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» unterhalb des Signals «Autobahn» rechts der Fahrspur in Richtung J.________) gesehen. Dann sei schon die Kontrolle ge- kommen (pag. 89 Z. 41 ff. und pag. 90 Z. 23 ff.). Damit will der Beschuldigte glau- ben machen, er sei aufgrund der Gegebenheiten, die er mit anderen Strecken ver- 9 glichen habe sowie aufgrund fehlender Geschwindigkeitsbeschränkung von einer Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h ausgegangen. Diese Aussagen über- zeugen nicht. So sind die Verhältnisse mit verschiedenen Verzweigungen und Ein- fahrten insgesamt und besonders für Ortsunkundige unübersichtlich, zudem ist der auf der D.________(Strasse) verlaufende Fahrradweg klar erkennbar. Sodann ent- spricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und erscheint daher sehr un- wahrscheinlich, dass ein «Vielfahrer» resp. geübter Lenker eine ihm nicht bekannte Situation – in der er gemäss seinen eigenen Aussagen ein «Strassenschild» suchte – mit «anderen Ecken» (pag. 90 Z. 26) vergleicht und deshalb annimmt, die erlaub- te Geschwindigkeit sei gleich wie dort. Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er ein Schild gesucht, aber keines gefunden und des- halb abgebremst habe (pag. 89 Z. 45 f.). Wäre der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen sich auf einem Strassenabschnitt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h zu befinden, hätte er kaum ein Schild mit einer Geschwindig- keitsanzeige gesucht. Ebenso wenig überzeugt die kurz darauf gemachte Aussage, wonach er das «60er Schild» auf der Fahrbahn rechts erst im letzten Moment ge- sehen und dann abgebremst habe (pag. 90 Z. 28 f.). Das angesprochene Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» unterhalb des Signals «Autobahn» steht nämlich vor der Stelle, an der es «hinunter» in die Unterführung geht. Zudem ist das Signal aus der Fahrtrichtung, aus welcher der Beschuldigte herkam, bereits weit vorher erkennbar, namentlich bereits kurz nach dem hiervor erwähnten Fussgängerstrei- fen resp. kurz nach der ersten der hiervor beschriebenen zwei Ampelanlagen. Im Moment, in dem der Beschuldigte zuerst mit 75 km/h und später mit 81 km/h ge- filmt wurde, hatte er das erwähnte Signal somit bereits seit ca. 200 bzw. 400 Meter passiert (vgl. die Meterangaben auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Bern). Schliesslich kann auch dem Argument der Verteidigung vor erster Instanz, wonach der Beschuldigte von einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen sei (vgl. pag. 96), nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab nie an, gedacht zu ha- ben, das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» rechts der Fahrspur in Richtung J.________ würde auch für seine Fahrspur gelten. Die verschiedenen Angaben des Beschuldigten zu seinen angeblichen Überlegungen kurz vor und im Moment der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung erweisen sich vor diesem Hin- tergrund als teilweise widersprüchlich, aktenwidrig und insgesamt unglaubhaft. Die Kammer geht diesbezüglich von Schutzbehauptungen des Beschuldigten aus und erachtet es als erstellt, dass es dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er sich (noch immer) im Innerortsbereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befand. Zu klären bleibt, ob der Beschuldigte beim zu beurteilenden Vorfall nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtete, wie er dies direkt nach seiner Anhaltung ge- genüber der Polizei angab (pag. 2). Der Umstand, dass der Beschuldigte im Wider- spruch dazu bei seiner späteren Darstellung angab, er sei von einer Höchstge- schwindigkeit von 70 oder 80 km/h ausgegangen und deshalb mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren, spricht eher gegen ein Nichtbeachten der gefahrenen Geschwindigkeit resp. der Geschwindigkeitsanzeige. Auf der anderen Seite erach- tete die Kammer die Darstellung des Beschuldigten bezüglich der angenommenen Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h als unglaubhaft, weshalb daraus nicht 10 ohne Weiteres auf eine bewusste Wahrnehmung der gefahrenen Geschwindigkeit geschlossen werden darf. Gemäss dem Anzeigerapport gab der Beschuldige bei seiner Anhaltung an, etwas in Eile gewesen zu sein, weshalb er «wohl nicht so auf die Geschwindigkeitsanzeige geachtet» habe (pag. 2). Gemäss der Formulierung im Anzeigerapport dürfte es sich mithin beim zweiten Teil der Aussage eher um ei- ne Mutmassung des Beschuldigten gehandelt haben. Da der Beschuldigte überdies im Verlaufe des späteren Verfahrens ausführte, er habe diese im Anzeigerapport enthaltenen Aussagen nicht so gemacht (pag. 89 Rz. 41) und darüber hinaus mehrfach betonte, überhaupt nicht in Eile oder pressiert gewesen zu sein (pag. 39 Rz. 51, pag. 90 Rz. 6, 16), geht die Kammer nicht davon aus, dass sich der Be- schuldigte der gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst gewesen wäre. Dies er- gibt sich implizit auch aus seinen Angaben zum Verkehrsaufkommen, das zwi- schen O.________ bis zur Kreuzung hoch gewesen sei; die ganze Zeit sei «einer direkt hinter [dem Beschuldigten] nah aufgefahren», nachher habe «sich die Stras- se geöffnet und da habe [er] gedacht», er wolle «ein bisschen Abstand gewinnen» (pag. 90 Z. 13 ff.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung die Geschwindigkeit bewusst erhöhte, um den Abstand zwischen dem hinter ihm fah- renden Verkehrsteilnehmer zu vergrössern, womit eine unbewusste Geschwindig- keitserhöhung ausgeschlossen werden kann. Zugunsten des Beschuldigten ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 28 km/h nicht lange andauerte. Der Beschuldigte fuhr vor dem Scheitelpunkt der Unterführung ab Videobeginn ei- nige Sekunden 75 km/h (ab Minute 00:06 der Videoaufnahme der Geschwindig- keitsmessung der Kantonspolizei Bern, pag. 37), im Scheitelpunkt dann die ge- messenen 81 km/h (Minute 00:09) und bei Minute 00:12 noch 64 km/h. Auf die Frage, weshalb er abgebremst habe, führte der Beschuldigte aus, dass dies ein ei- gener Entschluss gewesen sei, weil er sich nicht sicher gewesen sei. Er habe den Radar erst nach dem Abbremsen realisiert. Er habe aus Eigeninitiative abgebremst (pag. 91 Z. 4 ff.). Der Zeuge G.________ gab an, dass er nicht wisse, ob der Be- schuldigte abgebremst habe, nachdem er das Blinklicht, das Personal oder die Pis- tole gesehen oder ob der Beschuldigte von sich aus abgebremst habe (pag. 93 Z. 39). Es kann dem Beschuldigten folglich nicht nachgewiesen werden, dass er erst abbremste, nachdem er die Polizeikontrolle wahrgenommen hatte. 14. Beweisergebnis Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamt- bild, das dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021 entspricht. Der Be- schuldigte hat am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft) auf der D.________(Strasse) (Höhe Unterführung) mit seinem Motorrad (Kontrollschild- nummer F.________) die signalisierte Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 28 km/h überschritten. Es ist erstellt, dass der Strassenabschnitt innerortscharakteristische Merkmale aufweist, dem Beschuldigten die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst war und er beschleunigte, um den Abstand zu dem bis zur Kreuzung kurz vor der Unterführung hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. 11 III. Rechtliche Würdigung 15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 122 ff.). Folgende Ergänzungen resp. Wiederholungen er- scheinen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ge- geben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinwei- sen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Vor- aussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG un- geachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindig- keit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Auto- strassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b so- wie Urteil des Bundesgerichts 6B_1477/2020 vom 1. November 2021 E. 2.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrläs- sigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Zwar darf nicht unbese- hen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung ge- schlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Geschwindig- keitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Ver- kehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des 12 guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hin- weisen). Die Kammer verneinte die Rücksichtslosigkeit im Urteil SK 17 81 vom 18. Mai 2017. Dabei ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h, welche innerorts kurz vor dem Ortsausgang vollzogen wurde, wobei die Signalisa- tion, mit der die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wurde, bereits sicht- bar war. Zudem berücksichtigte die Kammer den einwandfreien automobilistischen Leumund, die Ortskenntnis des Beschuldigten und die Strassenverhältnisse (es be- fand sich einzig ein Wohnhaus mit überblickbarer Ausfahrt und eine Sägerei an der Strasse). Der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem «aty- pischen Innerortsbereich» stattfindet, erachtete das Bundesgericht nicht als entlas- tend, da gerade in solchen Bereichen die Einhaltung der signalisierten Höchstge- schwindigkeit unerlässlich sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine beson- deren Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen) 16. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitung des Be- schuldigten von 28 km/h innerorts keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer erfolgt sei, jedoch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliege und der objektive Tatbestand der gro- ben Verkehrsregelverletzung somit erfüllt sei. In subjektiver Hinsicht führte die Vor- instanz aus, dass beim Beschuldigten kein Gefährdungsvorsatz gegeben sei. Der Beschuldigte sei sich zwar grundsätzlich der Gefährlichkeit von Geschwindigkeits- überschreitungen innerorts bewusst, im konkreten Fall habe er allerdings aufgrund einer Fehlinterpretation der Strassenverhältnisse und der Geschwindigkeiten nicht gewusst, dass er eine erhöhte Gefährlichkeit begründe. Da dem Beschuldigten aber die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte bekannt sein müssen, zumal er vor der Messstelle eine längere Strecke innerorts unterwegs gewesen sei, müsse er sich vorwerfen lassen, die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen zu haben. Da der Beschuldigte nur für eine kurze Dauer beschleunigt und aus eigenem Antrieb wieder angebremst habe, gute Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht hätten, richtungs- trennende, erhöhte Randsteine vorhanden und keine anderen Verkehrsteilnehmer vor Ort gewesen seien, erscheine das kurzfristige Fehlverhalten des Beschuldigten aber in einem milderen Licht. Der Beschuldigte habe daher nicht rücksichtslos i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten infolgedes- sen nicht wegen grober, sondern wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. 13 17. Vorbringen der Parteien 17.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, dass auf der linken Strassenseite der D.________(Strasse) nach den letzten Wohnblöcken ein Restaurant, eine Schreinerei und eine Werbeagentur vorhanden seien, wobei die Strasse zwischen der Schreinerei und der Werbeagentur eine S-Kurve mache und sich stark verenge. Die Radstreifen würden beidseitig auf das Trottoir geführt. Es folge eine erste Ampel, danach teile sich die Strasse in mehrere Spuren auf und es würden zwei weitere Ampeln folgen. Bereits vor der letzten Ampel vor der Unter- führung sei rechts auf der Auffahrtstrasse auf die Autobahn das Signal «Höchstge- schwindigkeit 60 km/h» und auf der Fahrspur in Richtung K.________ das Signal «Hauptstrasse» ersichtlich. Der Beschuldigte habe erst beschleunigt, als er in die Unterführung gefahren sei und somit die Strassenschilder gesehen habe. Aufgrund der Gegebenheiten (Häuser, Geschäftslokale, Kurve, enge Strasse, drei Ampeln im Abstand von einigen Metern) habe er wissen müssen, dass er sich in einer Tempo- 50-Zone befinde. Der Beschuldigte habe beschleunigt, als sich die Strasse geöffnet habe, um ein wenig Abstand zum Fahrzeug hinter ihm zu gewinnen, welches nahe aufgefahren sei. Es würden keine Umstände vorliegen, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Der Beschuldigte habe selbst gesagt, dass er nie an einer Tafel mit dem Ortsende vorbeigefahren sei. Der Irrtum sei für ihn vermeidbar gewesen. Somit habe der Beschuldigte zumindest grob fahrlässig gehandelt und er sei wegen grober Verkehrsregelverletzung schul- dig zu sprechen (pag. 170 f.). 17.2 Verteidigung Die Verteidigung führte aus, dass sich der Beschuldigte mangels erneuter Signali- sation der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei gleichzeitiger Signalisierung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h am rechten Strassenrand (gemeint rechts der Fahrspur in Richtung J.________) sowie bei gleichzeitiger Fehlinterpretation des sich präsentierenden Strassenbildes mit Ausserortscharakter zur kurzfristigen Ge- schwindigkeitsüberschreitung habe verleiten lassen. Aufgrund seiner grundsätzlich vorhandenen Aufmerksamkeit habe er dies sofort bemerkt und aus eigenem An- trieb wieder abgebremst. Es hätten gute Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht, es seien richtungstrennende erhöhte Randsteine vorhanden und keine anderen Verkehrsteilnehmer vor Ort gewesen. Damit erscheine das kurzfristige Fehlverhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht und es fehle die Rück- sichtlosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizu- sprechen, eventualiter wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (pag. 190 f.). 18. Würdigung der Kammer Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann für den objektiven Tat- bestand vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 123 f.). Der Beschuldigte ist unbestritten in einer Tempo-50-Zone mit netto 78 km/h gefah- ren. Er hat somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten 14 und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen. Da Regeln betreffend die Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich als elementar betrachtet werden und bei zulässigen 50 km/h gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einer Überschreitung um 25 km/h oder mehr angenommen wird, ist auch vorliegend der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3). Der Beschul- digte schuf mit seinem Verhalten eine erhöht abstrakte Gefahr. Indem sich der Beschuldigte sowohl der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als auch der nach der Kreuzung getätigten Beschleunigung resp. Geschwin- digkeitserhöhung bewusst war, handelte er bezüglich der Geschwindigkeitsüber- schreitung vorsätzlich. Als erfahrener Lenker musste dem Beschuldigten zudem bewusst sein, dass mit der beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung inner- orts das erhebliche Risiko eines Verkehrsunfalls verbunden war. Indem der Be- schuldigte trotzdem zu schnell fuhr, handelte er hinsichtlich der Gefährdung min- destens grob fahrlässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist von einem rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, da besondere Umstände fehlen, welche die Ge- schwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten in einem milderen Licht erschei- nen liessen. So weist die gefahrene Strecke gemäss Beweisergebnis zum einen innerortscharakteristische Merkmale auf. Zum anderen stellen übersichtliche und doppelspurige Strassenverhältnisse keine solch mildernden Umstände dar und das Fehlen von Fussgängern sowie ein geringes Verkehrsaufkommen entlasten den Beschuldigten ebenso wenig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1 mit weiteren Hinweisen und E. 1.2.1). Nicht mildernd er- scheint der Kammer auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Unterführung erfolgte. Zwar bestanden auf der linken Seite der doppelspu- rigen Fahrbahn richtungstrennende, erhöhte Randsteine und es konnten aufgrund der Betonmauer von der rechten Seite her keine anderen Verkehrsteilnehmer auf die vom Beschuldigten benutzte Fahrspur einbiegen, sodass keine erhöhte Gefahr für Seitenkollisionen bestand. Zu beachten ist aber, dass auf der Fahrspur, auf welcher der Beschuldigte fuhr, ein Radstreifen vorhanden ist und in einer Unter- führung die Ausweichmöglichkeiten der Verkehrsteilnehmer naturgemäss be- schränkt sind. Der Beschuldigte hatte daher auf der Fahrbahn mit Fahrradfahrern zu rechnen. Diese hingegen mussten nicht davon ausgehen, dass ein Motorrad mit solch übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Hinzu kommt, dass in einer Unter- führung aufgrund des Schattenwurfs auch die Licht- und Sichtverhältnisse einge- schränkt sind, was auch auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Bern gut zu er- kennen ist (insbesondere ab Minute 00:06). Darüber hinaus war der Beschuldigte nicht ortskundig und fuhr die Strecke das erste Mal. Zugunsten des Beschuldigten kann einzig genannt werden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 28 km/h nur kurz andauerte, dies reicht jedoch alleine nicht, um sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr muss die kurze Dauer et- was relativiert werden, war doch der Beschuldigte bereits vor und auch nach der Höchstmessung von brutto 81 km/h ebenfalls mit deutlich überhöhter Geschwindig- keit unterwegs. Was den Streckenabschnitt nach der Messstelle betrifft, ist absch- 15 liessend – und obschon der Beschuldigte abbremste – festzuhalten, dass nur we- nige Meter danach von der Autobahn her eine Strasse in die vom Beschuldigten befahrene Fahrspur führt. Von dieser nicht vortrittsberechtigen Fahrbahn sind auf der Höhe der Haifischzähne die von hinten auf der D.________(Strasse) heranfah- renden Fahrzeuge aufgrund der baulichen Verhältnisse der Unterführung resp. de- ren auslaufenden Mauer erst auf den letzten rund 50 Metern zu sehen, was bei überhöhten Geschwindigkeiten zu einer erhöhten Gefährdungslage führt. Insge- samt hat der Beschuldigte mit der gefahrenen Geschwindigkeit von netto 78 km/h somit ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt und hinsichtlich der Gefährdung grob fährlässig gehandelt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt und ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dar- gelegt. Darauf wird verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 126 f.). 20. Strafrahmen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen reicht dem- nach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 21. Konkrete Strafzumessung 21.1 Strafart Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch erweist sich un- ter Berücksichtigung der Tatkomponenten (vgl. Ausführungen Ziff. IV.21.2 hier- nach) einzig eine Geldstrafe als verhältnismässig. 21.2 Objektive und subjektive Tatschwere Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter in wel- chem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übri- gen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 ff. zu Art. 90 SVG). Die Richtlinien des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2021) sehen für gewisse De- liktskategorien Referenzstrafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien ge- bunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). 16 Die VBRS-Richtlinien empfehlen grobe Verkehrsverletzungen durch Überschrei- tung der Höchstgeschwindigkeit um 25 bis 29 km/h innerorts mit einer Strafe von 25 Strafeinheiten zu sanktionieren (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 28 km/h überschritten, was im oberen Bereich dieser Bandbreite von 25 bis 29 km/h liegt. Der Beschuldigte schuf aber durch sein Handeln keine konkrete, sondern «bloss» eine erhöht abs- trakte Gefahr. Zudem ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Vorgehen nicht über das hinausgeht, was eine entsprechende Geschwindig- keitsüberschreitung ausmacht und die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nur wenige Sekunden andauerte. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht in Eile war und es keinen nachvollziehbaren Grund für die Geschwindigkeits- überschreitung gab, auch wenn der Beschuldigte damit offenbar beabsichtigte, et- was Abstand zu dem – allerdings nur bis zur vorangehenden Kreuzung – hinter ihm eher dicht auffahrenden Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Die Tat wäre ohne weite- res vermeidbar gewesen. Angesichts der genannten Umstände und des insgesamt leichten Tatverschuldens erscheint für die objektive und subjektive Tatschwere eine Strafe von 25 Strafeinheiten angemessen. 21.3 Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 128). Der Beschuldigte hat eine einschlägige Vorstrafe, welche sich straferhöhend auswirkt. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 12. Juli 2018 wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 130.00 und einer Ver- bindungsbusse von CHF 1'950.00 verurteilt (pag. 163 f.). Dem ADMAS-Auszug ist aufgrund dieser Verurteilung die entsprechende Administrativmassnahme zu ent- nehmen. Weiter geht aus dem ADMAS-Auszug hervor, dass der Beschuldigte be- reits im Oktober 2016 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit (leichter Fall) verwarnt werden musste (pag. 165). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass Vorstrafen umso weniger ins Gewicht fallen, je länger sie zurückliegen. Da die vorliegende Vorstrafe aber einschlägig ist, sich der hier zu beurteilende Vorfall we- niger als drei Jahre nach dem Strafbefehl vom 12. Juli 2018 resp. rund drei Jahre nach der dem Strafbefehl zu Grunde liegende Tat vom Mai 2018 ereignete und es sich bereits um die dritte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Be- schuldigten handelt, ist die Vorstrafe der Vorinstanz folgend straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen weisen das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse keine strafrelevanten Besonderheiten auf, was sich neu- tral auswirkt. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzte und bis zum Schluss bestritt, eine (erhöht abstrakte) Gefahr geschaffen zu haben, ist sein Recht und kann ihm nicht angelas- tet werden. Die damit einhergehende fehlende Einsicht und Reue sind neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral zu ge- wichten ist. 17 Die Verteidigung machte geltend, dass dem Beschuldigten gemäss Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons C.________ (Ortschaft) ein Führerausweisentzug von einem Jahr drohe, dies sei strafmindernd zu berücksich- tigen (pag. 192). Ein Führerausweisentzug ist – wenn überhaupt – nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 381 ff.; BGE 120 IV 67 E. 2b.). Da dem Beschuldigten der Führerausweis vom 6. November 2018 bis am 5. Februar 2019 bereits einmal entzogen wurde und er sich von dieser Administrativmassnahme nicht beeindrucken liess, ist davon auszugehen, dass diese für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen müsste. Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe somit ins- gesamt straferhöhend aus. Eine Erhöhung um 15 Strafeinheiten auf 40 Strafeinhei- ten erscheint angemessen. 21.4 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichti- gung der straferhöhenden Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch erweist sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ein- zig eine Geldstrafe als verhältnismässig. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 zur Verfügung. Dabei handelt es sich gemäss seinen Aussagen um den monatlichen Nettolohn ohne Anteil des 13. Monatsgehalts (pag. 88 Z. 28). Das jährliche Netto- einkommen des Beschuldigten (inkl. 13. Monatslohn) beträgt damit CHF 71'500.00 und das monatliche Einkommen rund CHF 5'958.00. Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 150.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 5'958.00, abzüglich Pauschalabzug von 20 %, dividiert durch 30, auf CHF 10.00 abgerundet). Das konkrete Strafmass beträgt folglich 40 Tagessät- ze zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 6’000.00, wobei ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse auszufällen ist (vgl. Ziff. IV. 21.4 hiernach). 21.5 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist insbesondere angezeigt, um der Schnitt- stellenproblematik zwischen der Busse und einer bedingten Gelstrafe zu begegnen und dem Verurteilten trotz bedingtem Strafvollzug einen spürbaren Denkzettel zu 18 verpassen. Aufgrund des akzessorischen Charakters der Verbindungsbusse, ist die Obergrenze des unbedingt auszusprechenden Teils der Strafe in der Regel bei 20 % der Sanktion anzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Der Beschuldigte ist wie bereits festgehalten einschlägig vorbestraft, wobei die Verurteilung zum Tatzeitpunkt etwas weniger als drei Jahre zurücklag. Unter die- sen Umständen kann ihm der bedingte Strafvollzug – unter Berücksichtigung der hiernach darzulegenden längeren Probezeit und einer Verbindungsbusse – gerade noch gewährt werden. Mit Blick auf die Einschlägigkeit der Vorstrafe und ange- sichts des Umstands, dass der Beschuldigte weniger als zwei Jahre vor dieser Vorstrafe (Oktober 2016) vom Strassenverkehrsamt bereits wegen einer Ge- schwindigkeitsübertretung verwarnt wurde (pag. 165), erscheinen sowohl eine ma- ximale Probezeit von fünf Jahren als auch das Aussprechen einer Verbindungs- busse unerlässlich. Vorliegend ist es aufgrund der Schnittstellenproblematik sowie als Denkzettel angemessen, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von einem Fünftel des konkreten Strafmasses aufzuerlegen. Im Ergebnis ist somit eine be- dingte Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachendend total CHF 4'800.00 und eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1’200.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 8 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen vor oberer Instanz nahezu vollständig durchgedrungen. Der Beschuldigte hingegen ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen hat. 23. Entschädigung Eine Parteientschädigung ist sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Verfahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 19 VI. Verfügungen Das vorliegende Urteil wird dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons C.________ (Ortschaft) zugestellt (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV; pag. 48). 20 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und in Anwendung der Art. 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV, Art. 22 Abs. 1, 108 SSV, Art. 34, 42, 44, 47, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 4’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1’200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'000.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: 21 - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons C.________ (Ortschaft) (Ur- teil mit Begründung, innert 10 Tagen) Bern, 29. April 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22