3. Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN .________ und .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________, .________ und .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz).