Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt AN.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J.________ vor erster Instanz mit CHF 7'598.45. A.________ hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 76 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.