1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren, Rechtsanwalt U.________, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland auf CHF 441.55 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 1147 f.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).