71 IX. Verfügungen Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN .________ und .________, pag. 847 und 859) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________, .________ und .________, pag. 847, 859 und 863) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 72 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.