135 Abs. 4 StPO). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung (CHF 7'598.45) besteht kein Anlass. Sie ist ebenfalls zu bestätigen. 43.2 Obere Instanz Der Beschuldigte ist oberinstanzlich privat verteidigt. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ wurde bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung sistiert (pag. 1264 und 1266). Rechtsanwalt B.________ ist im oberinstanzlichen Verfahren kein ersichtlicher Aufwand entstanden.