135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern ausserdem die mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (pag. 1147 f.) an Rechtsanwalt U.________, amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren, bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 441.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte trifft zudem die Rückzahlungspflicht für die amtliche Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers J.________ im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).