b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 26'302.90) besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die gesamthaft ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).