70 im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).