Angesichts der Art der Delikte, der mehrfachen Delinquenz und der Tatsache, dass der Beschuldigte sich offenbar auch im Strafvollzug nicht nachhaltig an die Regeln halten kann, muss eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze eindeutig bejaht werden. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt und die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS ist anzuordnen. VIII. Kosten und Entschädigungen