1 Abs. 2 (a)StGB werden die vorgenannten Delikte mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe für die einzelnen Delikte beträgt somit zehn Jahre Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze erfüllt ist. Aufgrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zusätzlich zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.