Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und gilt als Drittstaatsangehöriger. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wurde unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung und des Raubes schuldig erklärt und ist teilweise einschlägig vorbestraft. Gemäss Art. 122 bzw. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB werden die vorgenannten Delikte mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.