Der Beschuldigte hat keinen Asylstatus und auch keine Asyleigenschaft. Er ist Drittsaatangehöriger, so dass auch das Freizügigkeitsabkommen kein Vollzugshindernis darzustellen vermöchte. Andere individuellen Gründe, welche eine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug nach Nordmazedonien wird gestützt auf das Rückführungsabkommen mit der Schweiz auch grundsätzlich als möglich betrachtet.