Weiter ist einzubeziehen, dass ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen resp. von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen ist (vgl. auch BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). In Würdigung der gesamten Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig, die Landesverweisung ist anzuordnen. 39.4 Vollzugshindernisse der Landesverweisung Der Beschuldigte hat keinen Asylstatus und auch keine Asyleigenschaft.