Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die jetzige strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten bereits seine vierte Verurteilung als Erwachsener ist. Dass es sich bei den Vorstrafen nicht durchwegs um einschlägige Delikte handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten Rechnung getragen werden muss. Weiter ist einzubeziehen, dass ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen resp.