Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (vgl. BGer 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7). Solche ausserordentlichen Umstände sind hier – mit Blick auf die obigen Erwägungen – nicht ersichtlich.