Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung seines Heimatlandes gewährleistet ist. Schliesslich hat sich auch ergeben, dass dem Beschuldigten eine Wiedereingliederung in sein Heimatland zumutbar ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (vgl. BGer 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7).