Es liegt auf der Hand, dass ihn die Landesverweisung bei einer solchen Verwurzelung im Land empfindlich treffen wird. In Bezug auf die familiären Beziehungen des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass weder die Eltern noch die Geschwister zu seiner Kernfamilie gehören. Weiter spricht auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten keineswegs gegen eine Landesverweisung. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung seines Heimatlandes gewährleistet ist.