Der Beschuldigte hätte bereits aus seinen Erfahrungen mit dem Jugendstrafrecht wissen müssen, dass das Fass am Überlaufen und sein Verhalten für die übrige Bevölkerung nicht tragbar ist (vgl. hierzu auch pag. 900, wonach im September 2018 von der Kantonspolizei Bern beantragt wurde, dem Beschuldigten sei aufgrund seines Verhaltens die C- Aufenthaltsbewilligung zu entziehen bzw. deren sofortige Neubeurteilung zu prüfen). Der deliktische Feldzug des Beschuldigten durch die Szene AG.________ kam denn auch nur deshalb zum Erliegen, weil er letztendlich dauerhaft in Haft genommen werden konnte.