Die Delikte des Beschuldigten erfolgten denn auch nicht punktuell in einer besonders schlimmen, noch sehr jugendlichen Phase, sondern erstreckten sich über einen Zeitraum von zwei Jahren nach längst erreichter Volljährigkeit. Der Beschuldigte hätte bereits aus seinen Erfahrungen mit dem Jugendstrafrecht wissen müssen, dass das Fass am Überlaufen und sein Verhalten für die übrige Bevölkerung nicht tragbar ist (vgl. hierzu auch pag.