1714), ist entgegenzuhalten, dass er seinen Worten gleich mehrfach Taten hat folgen lassen und wiederholt ohne Vorwarnung Gewalt einsetzte, um sich den nach seiner Vorstellung verdienten Respekt zu verschaffen (bspw. beim Raub vom 1. April 2021 z.N. des Geschädigten I.________ sowie beim Angriff vom 13. April 2019 z.N. des Geschädigten K.________). Die Delikte des Beschuldigten erfolgten denn auch nicht punktuell in einer besonders schlimmen, noch sehr jugendlichen Phase, sondern erstreckten sich über einen Zeitraum von zwei Jahren nach längst erreichter Volljährigkeit.