Er wird dafür mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe bestraft. Der Beschuldigte gefährdete durch diese Delikte die öffentliche Sicherheit sowie Leib und Leben von Mitmenschen in AG.________. Dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung, wonach es bei den Delikten des Beschuldigten nie zu ausufernder Gewalt gekommen sei (pag. 1714), ist entgegenzuhalten, dass er seinen Worten gleich mehrfach Taten hat folgen lassen und wiederholt ohne Vorwarnung Gewalt einsetzte, um sich den nach seiner Vorstellung verdienten Respekt zu verschaffen (bspw. beim Raub vom 1. April 2021 z.N. des Geschädigten I.___