_ erhält der Beschuldigte privaten Besuch vorwiegend von Familienmitgliedern (pag. 1686). Bereits als Jugendlicher war der Beschuldigte polizeilich immer wieder massiv auffällig und auch bereits vorbestraft (Strafbefehl vom 17. November 2015 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs, pag. 886; vgl. auch Rapport vom 28. Dezember 2018 betreffend Sachbeschädigung/Vandalismus an Gebäuden und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, pag. 888 ff.). Mit Erreichen der Volljährigkeit ging dieses Benehmen lückenlos weiter (vgl. zum allgemeinen Verhalten des Beschuldigten in der Gesellschaft und gegenüber der Polizei insbesondere die Rapporte auf pag. 900 ff., 912 ff. und 915 ff.;