Strafvollzug ableiten. Ob dem Beschuldigten in Zukunft eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz gelingt, lässt sich erst bei effektiven Arbeitsantritt sicher beurteilen. Im jetzigen Zeitpunkt ist daher – wie bereits eingangs erwähnt – von einer gescheiterten wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte hat laut eigener Aussage bis zum 16. Altersjahr in AM.________ in einem Basketballverein und als Kind beim FC AJ.________ Fussball gespielt (pag. 1707 Z. 16 ff.). Als derzeitiges Hobby beschrieb er demgegenüber das Produzieren von Rapmusik, wofür er vor dem Strafvollzug ein Studio in AG.________ angemietet hatte.