64 (pag. 940.1 und 940.6) nun im vorzeitigen Vollzug mit einer Beschäftigung zuerst in der Zuschneiderei und dann in der Küche begonnen hat. Denn auch in diesen Bereichen ist es für ihn offenbar schwierig, Fuss zu fassen und sich in ein bestehendes System einzuordnen (pag. 1685). Hinzukommend nahm der Beschuldigte im Strafvollzug das Bildungsangebot bisher trotz entsprechend motivierenden Einwirkens des Personals nicht wahr (pag. 1686). Das dahingehende Desinteresse des Beschuldigten bestätigte sich auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1702 Z. 19 ff.).