vor, welche in der Regel bereits je für sich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist. 39.2 Härtefallprüfung 39.2.1 Aufenthaltsdauer und Grad der Integration Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes Leben hier, namentlich wohnhaft in AG.