Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann mithin die Frage nach dem Vorliegen eines persönlichen Härtefalls offengelassen werden, wenn die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt (BGer 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.1 mit Verweis auf