Weil es sich bei der Geldstrafe vom 26. April 2019 seinerseits bereits um eine asperierte Gesamtstrafe handelt (25 Tagessätze), darf der Beschuldigte diesbezüglich nicht von zweifacher Asperation profitieren. Es rechtfertigt sich deshalb der Asperationsfaktor von gesamthaft 3/4 (statt 2/3), ausmachend rund 35 Tagessätze. Damit resultiert eine unbedingt auszusprechende Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00. 62 VII. Landesverweisung