Dem Beschuldigten kann mit Blick auf das zuvor beschriebene Nachtatverhalten (vgl. Ziff. 35.3 hiervor) klarerweise keine günstige Legalprognose gestellt werden und der Widerruf hat zu erfolgen. Bei der Gesamtstrafenbildung wird die neue Geldstrafe von 35 Tagessätzen als Einsatzstrafe genommen und die vom Widerruf betroffenen 45 Tagessätze angemessen asperiert. Weil es sich bei der Geldstrafe vom 26. April 2019 seinerseits bereits um eine asperierte Gesamtstrafe handelt (25 Tagessätze), darf der Beschuldigte diesbezüglich nicht von zweifacher Asperation profitieren.