102 und 105] und Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 6. Februar bis 23. November 2022 [291 Tage; pag. 106, 148, 170, 173, 201, 203.2 und 1301]). Am 24. November 2022 hat der Beschuldigte sodann den Strafvollzug vorzeitig angetreten. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen. Angesichts der denkbar ungünstigen Legalprognose (vgl. Ziff. 23.2 und 35.2 f. hiervor sowie die Ausführungen zum Widerruf nachfolgend) ist diese Strafe unbedingt auszufällen. VI. Widerruf